Standesamt: Gemeinde Baindt

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Standesamt

Das Standesamt nimmt staatliche Pflichtaufgaben wahr. Es beurkundet unter anderem Geburten und Sterbefälle im Standesamtsbezirk, nimmt die Anmeldung zur Eheschließung von Paaren entgegen, die in der Gemeinde leben und führt Eheschließungen durch.

Nachfolgend stellen wir unseren Aufgabenbereich im Allgemeinen kurz dar.

Ausstellen von Urkunden aus Personenstandsregistern

Personenstandsurkunden können selbst oder von Verwandten in gerader Linie angefordert werden. Auch Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können sich Urkunden ausstellen lassen. Die Register befinden sich unabhängig von Ihrem Wohnort jeweils am Standesamt des Ereignisortes (Geburtsort, Ort der Eheschließung oder Sterbeort). Zur Vorlage der Urkunden bei ausländischen Behörden können internationale (mehrsprachige) Urkunden ausgestellt werden, welche auch im Inland anerkannt sind.

Die Urkunden können online unter formular.komuna.net/intelliform/forms/standesamt/baindt/baindt/index

bestellt werden.

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis des rechtlichen Interesses (Schreiben des Nachlassgerichtes o. Ä.)
  • bei Vertretung schriftliche Vollmacht der Person, auf die sich der Eintrag bezieht

Kosten:
8,00 bzw. 12,00 Euro (Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei)

Kirchenaustritt

Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Der Kirchenaustritt muss persönlich von Ihnen erklärt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn möglich Informationen zum Ort der Taufe

Kosten:
28,50 Euro

service-bw - Kirchenaustritt

Beurkundung der Geburt eines Kindes

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. In Baindt können ausschließlich Hausgeburten angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Anzeigeformular der Hebamme mit den Unterschriften der Inhaber des Sorgerechts
  • eine mündliche Geburtsanzeige muss von einem Elternteil aufgenommen werden
  • Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Eltern (Aufenthaltstitel sind nicht ausreichend)
  • Geburtsurkunden/beglaubigte Geburtsregisterabschriften der Eltern (ggf. mit Übersetzung) sowie die Eheurkunde oder beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Eheregister
  • Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters eine Vaterschafsanerkennung durchgeführt werden (dies kann auch vor der Geburt erfolgen) und falls die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben, muss ein Nachweis hierzu vorgelegt werden.

Das Standesamt kann weitere Unterlagen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt.

Kosten:
Für jede benötigte Geburtsurkunde (auch mehrsprachig) fällt eine Gebühr von 12 Euro an. Für die Anträge von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) wird Ihnen jeweils eine gebührenfreie Urkunde ausgehändigt.

Hausgeburt dem Standesamt melden

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen, wenn die Mutter eines Kindes ledig, geschieden oder verwitwet ist. Dies gilt nicht bei Müttern, die verheiratet sind, da der Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes ist (Sonderregelung beim Scheidungsverfahren). Anerkennungen von Vaterschaften müssen öffentlich beglaubigt werden, können also vor jedem deutschen Standesbeamten oder anderen zuständigen Urkundsperson (Jugendämter etc.) erklärt werden. Hierzu muss die Anerkennung persönlich vom Vater des Kindes erklärt werden und die Mutter des Kindes persönlich zustimmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültige Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Erklärenden
  • Nachweise zur Geburtsregistrierung der Eltern
  • Aufenthaltsbescheinigung der Eltern, wenn die Erklärung nicht beim Wohnsitz abgegeben wird
  • nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Erklärung nicht im Standesamt des Geburtsregisters erklärt wird

Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten:
Es fallen keine Kosten an.

Hinweis:
Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die vorherige Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung müssen zur Beurkundung des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes vorgelegt werden.

service-bw - Vaterschaftsanerkennung

Sterbefallbeurkundung

In der Regel stehen die Bestatter in Kontakt mit dem zuständigen Standesamt, zeigen den Sterbefall auf Wunsch an und reichen die erforderlichen Unterlagen zur Beurkundung ein.

Eine schriftliche Anzeige erfolgt auch durch Klinik, Alten- und Pflegeheimen, wenn die Person dort verstorben ist. Das Standesamt beurkundet dann den Sterbefall und stellt die notwendigen Dokumente aus.

Kosten:
12 Euro für jede benötigte Sterbeurkunde (auch mehrsprachig)

Für Rentenzwecke sind die Urkunden gebührenfrei.

service-bw - Sterbefall dem Standesamt anzeigen

Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Anmeldung zur Eheschließung

Der erste Schritt für die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist die Anmeldung beim Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Bei der Anmeldung sollten grundsätzlich beide Partner anwesend sein. Ansonsten ist eine entsprechende Vollmacht nötig.

Der Trauort in Baindt ist der Sitzungssaal im Rathaus, Marsweilerstraße 4.

Beide Verlobte haben deutsche Staatsangehörigkeit 

Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden. Erst mit der vollständigen Anmeldung kann die Eheschließung durchgeführt werden. Die Reservierung erfolgt unter Vorbehalt, die Trauung kann erst mit rechtzeitiger Anmeldung der Eheschließung erfolgen. Die Anmeldung der Eheschließung kann ab 6 Monaten vor der Trauung erfolgen. Nach der Anmeldung können Sie die abschließenden Einzelheiten zur Trauung mit uns besprechen.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Geburt im Ausland: mehrsprachige Geburtsurkunde oder legalisierte Geburtsurkunde ggf. mit Apostille und Übersetzung eines amtlich vereidigten Dolmetschers
  • bei Geburt im Inland: beglaubigte(r) Ausdruck/Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil nicht älter als 6 Monate (keine Geburtsurkunde)
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist, wenn Sie die Eheschließung außerhalb Ihres Wohnortes anmelden oder durchführen wollen
  • Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen beispielsweise Nachweis über Begründung und Auflösung der vorherigen Eheschließung/Lebenspartnerschaft oder Geburtenregisterabschriften gemeinsamer Kinder

Kosten:

  • 40,00 Euro
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro

Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet, eine Eheurkunde ausgestellt werden soll oder ein Stammbuch gewünscht wird.

Hinweis:
Die Unterlagen können je nach Ihrem  Personenstand von dieser Aufzählung abweichen. Gehen dem Standesamt die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, kann die Anmeldung der Eheschließung nicht durchgeführt werden. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt.

Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden


Mindestens ein Verlobter hat eine ausländische Staatsangehörigkeit

Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden und darf frühestens 6 Monate vor dem Trautermin erfolgen.

Eine Aufzählung der Unterlagen und notwendiger Zwischenschritte erfolgt hier nicht, da diese aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im Heimatrecht von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig sind.

Hier empfiehlt es sich, zeitnah telefonischen Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen, da die Beantragung der Dokumente im Ausland oder bei den Konsulaten zeitaufwändig sein kann.

Kosten:

  • 80 Euro
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro

Weitere Kosten können je nach Ihren erforderlichen Unterlagen und Anträgen entstehen.

Eheschließung mit einer/einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden


Umwandlung von bestehenden Lebenspartnerschaften zur Ehe

Seit dem 01.10.2017 gilt die „Ehe für alle“. Neue Lebenspartnerschaften können daher im Inland nicht mehr geschlossen werden. Für Paare, die derzeit eine bestehende Lebenspartnerschaft führen welche im Inland begründet wurde, besteht die Möglichkeit, diese auf Antrag in eine Ehe umzuwandeln. Der Antrag kann beim Standesamt Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin.

Umwandlung in eine Ehe beantragen

Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Diese Zeugnisse bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland nach dem deutschen Recht nichts entgegensteht. Sie besitzen eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.

Hier sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Anmeldung der Eheschließung.


Kosten:
40,00 bzw. 80,00 Euro

service-bw - Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Standesamtliche Namensänderung

Hauptsächlich gibt es folgende standesamtliche, namensrechtliche Erklärungen:

  • Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens wenn noch kein Ehename geführt wird
  • Ablegen des Begleitnamens zum Ehename
  • Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe
  • Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Änderung der Geburtsnamens gemeinsamer Kinder, wenn die Eltern einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen oder die gemeinsame Sorge begründen
  • Angleichungserklärungen

Kosten:
25,00 Euro

Ehenamen bestimmen

Behördliche Namensänderung nach dem NamÄndG

Behördliche Namensänderungen sind Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde, somit dem Landratsamt Ravensburg zugeordnet. Diese sind bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Für diese Namensänderungen sind die Behörden des Heimatstaates zuständig.

Bitte lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten.

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