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Satzung_zur_Änderung_der_Verbandssatzung_ZV_WV_BB_V2.pdf

Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Satzung zur Änderung der VERBANDSSATZUNG Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hat am 22.11.2023, aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 15.11.2006 beschlossen: I. Änderungen der Satzungsbestimmungen 1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Verbandspersonalverwalter(in) - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. 2. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Wirtschaftsführung (1) Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. (2) Der Zweckverband wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2019 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2020 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. 3. § 15a wir neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung: § 15a Personal Verwaltung (1) Zur Besorgung der Personalsachbearbeitung des Zweckverbandes wird ein(e) Verbandspersonalverwalter(in) bestellt. Er/Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Personalsachbearbeitung umfasst alle Personalangelegenheiten des Zweckverbands. Weitere Aufgaben können übertragen werden. (3) Der/die Verbandspersonalverwalter(in) untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertretung dem Verbandspfleger und darüber hinaus dem Verbandskassenverwalter. II. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baienfurt, 23.11.2023 gez. Günter A. Binder Verbandsvorsitzender des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt[mehr]

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    Zuletzt geändert: 29.11.2023
    Wohnungsgeberbestaetigung_ausf.pdf

    Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)) Angaben zum Wohnungsgeber: Familienname / Vorname oder Bezeichnung bei einer juristischen Person: PLZ / Ort: Straße / Hausnummer / Adressierungszusätze: Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung oder Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung. Der Name und die Anschrift des Eigentümers lauten: Familienname / Vorname oder Bezeichnung bei einer juristischen Person: PLZ / Ort: Straße / Hausnummer / Adressierungszusätze: Anschrift der Wohnung in die eingezogen oder aus der ausgezogen wird: PLZ / Ort: Straße und Hausnummer: Zusatzangaben (z.B. Stockwerks- oder Wohnungsnummer): In die oben genannte Wohnung ist/sind am folgende Person/en eingezogen: Datum Ein-/Auszug ausgezogen: Folgende Person/Personen ist/sind in die angegebene Wohnung ein- bzw. ausgezogen: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: weitere Personen siehe Rückseite. Ich bestätige mit meiner Unterschrift den Ein- bzw. Auszug der oben genannten Person(en) in die oben bezeichnete Wohnung und dass ich als Wohnungsgeber oder als beauftragte Person diese Bescheinigung ausstellen darf. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich ordnungswidrig handle, wenn ich hierzu nicht berechtigt bin und dass es verboten ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden. Datum Unterschrift des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen. Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze: Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung: Off Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung Der Name und die Anschrift des Eigentümers lauten: Off PLZ Ort: Datum Ein-/Auszug: eingezogen: Off ausgezogen: Off Familienname: Vorname: Familienname_1: Vorname_1: Familienname_2: Vorname_2: Familienname_3: Vorname_3: Familienname_4: Vorname_4: Familienname_5: Vorname_5: weitere Personen siehe Rückseite: Off Datum: Unterschrift des Wohnungsgebers: Straße Hausnummer und Zusatzangaben z: B: Stockwerks- oder Wohnungsnummer: Stockwerks- oder Wohnungsnummer_1: Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person_1: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze_1: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze_": Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person_2:[mehr]

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      Zuletzt geändert: 20.09.2023
      Hundesteuersatzung_Stand_01012025.pdf

      Seite -1- Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baindt Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.11.1996, zuletzt geändert am 16.07.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Baindt hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. Seite -2- § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 550 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 950 €. (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. (4) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (5) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier (6) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 5 erfassten Hunden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt werden: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (7) Die Feststellung, ob die Eigenschaft als Kampfhund nach Abs. 4 – 6 vorliegt, ergibt sich ergänzend aus der Feststellung der Ortspolizeibehörde nach § 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Seite -3- § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. § 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 4 - 6. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 4. Für Kampfhunde i. S. des § 5 Abs. 4 – 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig. Seite -4- (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Baindt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. Seite -5- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 16.07.2024 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt Satzung 05.11.1996 Änderung 03.07.2012 01.01.2013 13.07.2012 Änderung 12.09.2017 01.10.2017 22.09.2017 Änderung 04.02.2020 01.01.2021 14.02.2020 Änderung 16.07.2024 01.01.2025 26.07.2024[mehr]

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        Zuletzt geändert: 24.07.2024
        Datenschutzrechtliche_Vorgaben_Grund_und_Gewerbesteuer.pdf

        Gemeinde Baindt Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Stand 20.10.2023 Vorwort Die Gemeinde Baindt erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Baindt haben, erhebt sie die Gewerbe- steuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personen- bezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Baindt personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Inhaltsverzeichnis 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ........................................................................................................................ 1 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .............................................................. 2 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? ........................................................................................ 2 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ...................................................................................................................... 3 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? .............................................. 3 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? .................................................................................................................. 3 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? ............................................................. 3 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? .......................................................................................... 4 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Baindt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Elmar Buemann, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steuerabteilung1 bzw. Gemeindekasse1 richten. Die Kontaktdaten der Gemeinde Baindt lauten:1 • Bürgermeisterin: Simone Rürup, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-0 (simone.ruerup@baindt.de) • Kämmerer: Wolfgang, Abele, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-20, (wolfgang.abele@baindt.de) • Steuerabteilung: Florentina Stavarache, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-21 (f.stavarache@baindt.de) Barbara Winkler, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-23 (barbara.winkler@baindt.de) • Gemeindekasse: Robert Müller, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-22 (robert.mueller@baindt.de) Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (Franka Maurer, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-40, f.maurer@baindt.de)1 wenden. mailto:simone.ruerup@baindt.de - 2 - 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steu- ergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erho- ben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet. Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerle- gung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. ▪ Vor- und Nachname, ▪ Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, ▪ Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsfüh- rer(s), des/der Gesellschafter, ▪ Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ▪ Geburtsdatum und -ort, ▪ Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. ▪ Gewerbesteuermessbetrag, ▪ Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, ▪ Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, ▪ Bankverbindung, ▪ Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, ▪ Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt1 übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; - 3 - − unser Einwohnermeldeamt1 übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Be- kanntmachungen) verarbeiten. 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei dem Finanzwesenprogramm CIP-Kommunal/KD (ein Geschäftsbereich der mps public solutions GmbH). Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weiter- geben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: − Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer be- kannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verar- beiten (§ 88a der Abgabenordnung). 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. • Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher soll- ten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenhei- ten geht) gemacht werden. • Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ih- re Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. • Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.). - 4 - • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschrän- kung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht. • Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens). • Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, kön- nen Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, so- weit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de. Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht. 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? Weitergehende Informationen können Sie • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abga- benordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren) • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz) • den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ http://www.bfdi.bund.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.service-bw.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/[mehr]

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          Alle wichtigen Infos und Termine auf einen Blick WAS SIND PROBLEMSTOFFE? KONTAKT PROBLEMSTOFF- SAMMLUNG 2024 Informationen für Haushalte und Kleingewerbe: Kostenfreie Abgabe in haushaltsüblichen Mengen. Telefon 0751 85-2345 buergerbuero-ab@rv.de Informationen für Apotheken und Gewerbebetriebe: Kostenpflichtige Abgabe mit vorheriger Anmeldung, Anmeldung mit Formular unbedingt erforderlich bei Firma Remondis - Niederlassung Loßburg Frau Marlene Wetzel Telefon 0151 17413155 Marlene.Wetzel@remondis.de Formular abrufbar unter www.rv.de Ihr Onlineportal für alle Angele- genheiten rund um den Müll. Bürgerbüro - Service Abfallwirtschaft Kreishaus I, Gebäude A Friedenstraße 6 88212 Ravensburg Telefon 0751 85-2345 Telefax 0751 85-2305 buergerbuero-ab@rv.de www.rv.de• Altmedikamente: Restmüll- Behälter • Altöl: Abgabe bei allen Ölverkaufsstellen gegen Vorlage des Kassenbons (gesetzliche Rücknahme- pflicht) • Batterien: Rücknahme im Handel (gesetzliche Rück- nahmepflicht) • Eingetrocknete Dispersions- farbe: Restmüll-Behälter • Feuerlöscher: Rückgabe beim Vertreiber der Geräte • Glühbirnen: Restmüll- Behälter • Leere Kunststoff-Eimer von Dispersionsfarben: Gelbe Tonne/Gelber Sack • Waschmittel: Restmüll- Behälter • Altöl (bis zu 5 Liter) • Batterien (Haushalts- und Autobatterien) • Chemikalien (max. Ein- zelgebinde mit 20 Liter) • Farben • Holz- und Pflanzen- schutzmittel • Klebstoffe • Lacke • Laugen • Leuchtstoffröhren (max. 20 Stück) • Lösungsmittel • Putz- und Reinigungs- mittel • Säuren • Spraydosen mit Inhalt Das Abfall-ABC der Problemstoffe ist auf der Homepage des Landkrei- ses unter www.rv.de abrufbar und in der Abfall App RV. • Druckgasbehälter (restent- leert) gehören in die Gelbe Tonne (wenn diese z.B. im Internet gekauft wurden und der Handel diese nicht zurücknimmt) • Infektiöse Abfälle • Radioaktive Abfälle • Sprengstoffe • Lithiumbatterien über 500 g (z. B. E-Bike-Akkus, große Bohrmaschinen (Rücknah- me im Handel)) • Asbestabfälle • Mineralwolle Was wird nicht angenommen: Was wird angenommen (Beispiele): Sonstige Entsorgungsmöglichkeiten für Problemstoffe: DIE PROBLEM- STOFFSAMMLUNG TERMINE 2024 Für Haushalte und Kleingewerbe gilt eine kosten- freie Abgabe in haushaltsüblichen Mengen. REGELUNGEN FÜR EINE SICHERE ABGABE: • Gehen Sie vorsichtig und aufmerksam mit den gefährlichen Abfällen um. • Geben Sie Problemstoffe, wenn möglich, in den Originalbehältern mit Hinweisen auf Inhalt und Herkunft ab (grundsätzlich in geschlossenen Gebinden). • Die Schadstoffe dürfen nicht miteinander ver- mischt werden. • Das Landratsamt rät ab, Problemstoffe an Dritte weiterzugeben. Die Problemstoffe müssen beim Fachpersonal des Schadstoffmobils abgegeben werden. • Das Abstellen von Problemstoffen an den Sam- melplätzen kann zu Umweltschäden führen und ist verboten. • Der Erzeuger der Abfälle ist bis zur Entsorgung haftbar. Jetzt herunterladen: Abfall App RV Ab nächstem Jahr stellen wir den Abfallkalender für unsere Bürgerinnen und Bürger digital über unsere Abfall App RV zur Verfügung. Das bedeutet, dass es keinen Versand per Post mehr geben wird. Laden Sie deshalb die App gleich herunter! Sie steht in den gängigen Appstores kostenlos zur Verfügung. Wer den Abfallkalender weiterhin in Papierform haben möchte, hat ab Mitte Dezember verschiedene Möglichkeiten. · persönliches Exemplar ganz bequem unter www.rv.de/abfallkalender erstellen lassen und selbst ausdrucken · den Abfallkalender in den Bürgerbüros des Landkreises in Ravensburg, Bad Waldsee, Leutkirch im Allgäu und Wangen im Allgäu oder auf dem Rathaus der jeweiligen Wohn- ortgemeinde ausdrucken lassen Unser Abfallkalender wird digital! Weitere Informationen finden Sie auch unter www.rv.de und in der Abfall App RV Achtung: Ausfall oder Änderungen möglich! Bitte vor Abgabe auf www.rv.de informieren. Achberg Esseratsweiler, Parkplatz Bauhof, Schulstr. 10-12 25.05. 14.00 – 15.30 Aichstetten Bauhof, Am Lauerbühl 17 11.04. 08.30 – 09.30 Bauhof, Am Lauerbühl 17 12.09. 13.30 – 15.00 Aitrach Bauhof Industriegebiet Ferthofen, Am Wirthsfeld 21 11.04. 10.15 – 12.15 Bauhof Industriegebiet Ferthofen, Am Wirthsfeld 21 12.09. 15.30 – 17.00 Altshausen Wertstoffhof bei der Kläranlage, Oberes Ried 1 11.05. 09.00 – 12.00 Wertstoffhof bei der Kläranlage, Oberes Ried 1 26.10. 09.00 – 12.00 Amtzell Wertstoffhof Winkelmühle 24.05. 09.30 – 11.30 Argenbühl Göttlishofen, Wertstoffhof 10.04. 08.30 – 11.00 Göttlishofen, Wertstoffhof 11.09. 15.00 – 17.00 Aulendorf Bauhof, Auf der Steige 62 20.03. 13.00 – 16.00 Bauhof, Auf der Steige 62 26.10. 13.00 – 15.00 Bad Waldsee Parkplatz Lortzingstraße am Sportplatz 10.05. 10.00 – 15.30 Parkplatz Lortzingstraße am Sportplatz 13.09. 11.30 – 15.30 Bad Wurzach Straßenmeisterei, Alte Straße 25 15.03. 13.00 – 16.00 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 11.04. 13.30 – 16.30 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 19.07. 13.00 – 16.00 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 13.09. 08.00 – 10.30 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 22.11. 13.00 – 16.00 Baienfurt Beim Skaterplatz, Zeppelinstraße 14.11. 09.00 – 10.30 Baindt Bauhof, Ziegeleistraße 20 21.03. 11.00 – 13.00 Berg Ettishofen, Bauhof 15.11. 12.00 – 14.30 Bergatreute Parkplatz beim Sportplatz, Waldgasse 21.03. 13.30 – 15.30 Bodnegg Parkplatz vor der Sporthalle, Dorfstraße 27.09. 13.00 – 14.30 Ebersbach Vereinshaus Seebachhalle, Altshauser Straße 24 20.03. 11.00 – 12.00 Fronreute Blitzenreute, Grundschule Blitzenreute 22.03. 15.00 – 16.30 Blitzenreute, Grundschule Blitzenreute 15.11. 15.15 – 16.30 Grünkraut Parkplatz an der Festhalle 27.09. 15.15 – 16.45 Horgenzell Schulparkplatz, Kornstraße 46 28.09. 11.00 – 14.00 Isny Parkplatz „unterer Festplatz Rain“ 25.05. 08.00 – 13.00 Parkplatz „unterer Festplatz Rain“ 11.09. 09.00 – 14.00 Kisslegg Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 16.02. 13.00 – 16.00 Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 21.05. 13.00 – 16.00 Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 18.10. 13.00 – 16.00 Königseggwald Parkplatz im Kapellenweg 20.03. 09.00 – 10.00 Leutkirch Parkplatz Feneberg, Steinbeisstraße 2 10.04. 12.00 – 16.30 Parkplatz Feneberg, Steinbeisstraße 2 12.09. 08.00 – 12.30 Ravensburg Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 12.01. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 02.02. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 01.03. 13.00 – 16.00 Obereschach, Friedhof / Jugendverkehrsschule 22.03. 08.30 – 10.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 05.04. 13.00 – 16.00 Weststadt, Mittelöschstraße 12.04. 08.30 – 11.00 Parkplatz Oberschwabenhalle 12.04. 12:00 – 15.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 03.05. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 07.06. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 05.07. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 02.08. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 06.09. 13.00 – 16.00 Schmalegg, Parkpl. Ringgenburghalle, Schenkenstr. 15/1 28.09. 08.00 – 10.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 04.10. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 08.11. 13.00 – 16.00 Parkplatz Oberschwabenhalle 15.11. 08.00 – 11.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 06.12. 13.00 – 16.00 Schlier Wetzisreute, Parkplatz Festhalle, Jahnstraße 45 27.09. 08.30 – 10.00 Vogt Hinter dem Rathaus, Kirchstraße 11 25.10. 08.00 – 09.30 Waldburg Bauhof, Amtzeller Straße 27 27.09. 10.30 – 12.00 Wangen Obermooweiler, Entsorgungszentrum 26.01. 13.00 – 16.00 Obermooweiler, Entsorgungszentrum 17.05. 13.00 – 16.00 Parkplatz (P14), Scherrichmühlweg 24.05. 12.30 – 17.00 Obermooweiler, Entsorgungszentrum 20.09. 13.00 – 16.00 Parkplatz (P14), Scherrichmühlweg 24.10. 09.30 – 13.30 Leupolz, Parkpl. gegenüb. Rathaus, Kißlegger Str. 24.10. 14.30 – 16.30 Weingarten Festplatz, Abt-Hyller-Straße 22.03. 11.00 – 14.00 Festplatz, Abt-Hyller-Straße 14.11. 11.30 – 16.30 Wilhelmsdorf Bauhof, Zur Rotachsäge 11 19.04. 09.30 – 12.30 Bauhof, Zur Rotachsäge 11 16.08. 09.30 – 12.30 Bauhof, Zur Rotachsäge 11 20.12. 09.30 – 12.30 Wolfegg Beim Sportplatz, Eisweiher 1 25.10. 10.30 – 14.30 Wolpertswende Mochenwangen, Wertstoffhof, Wolpertswender Str. 3 21.03. 08.30 – 10.30 Sammelplatz Datum Uhrzeit Sammelplatz Datum Uhrzeit[mehr]

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Bürgerbüro - Service Abfallwirtschaft Kreishaus I, Gebäude A Friedenstraße 6 88212 Ravensburg Telefon 0751 85-2345 Telefax 0751 85-2305 buergerbuero-ab@rv.de www.rv.de• Altmedikamente: Restmüll- Behälter • Altöl: Abgabe bei allen Ölverkaufsstellen gegen Vorlage des Kassenbons (gesetzliche Rücknahme- pflicht) • Batterien: Rücknahme im Handel (gesetzliche Rück- nahmepflicht) • Eingetrocknete Dispersions- farbe: Restmüll-Behälter • Feuerlöscher: Rückgabe beim Vertreiber der Geräte • Glühbirnen: Restmüll- Behälter • Leere Kunststoff-Eimer von Dispersionsfarben: Gelbe Tonne/Gelber Sack • Waschmittel: Restmüll- Behälter • Altöl (bis zu 5 Liter) • Batterien (Haushalts- und Autobatterien) • Chemikalien (max. Ein- zelgebinde mit 20 Liter) • Farben • Holz- und Pflanzen- schutzmittel • Klebstoffe • Lacke • Laugen • Leuchtstoffröhren (max. 20 Stück) • Lösungsmittel • Putz- und Reinigungs- mittel • Säuren • Spraydosen mit Inhalt Das Abfall-ABC der Problemstoffe ist auf der Homepage des Landkrei- ses unter www.rv.de abrufbar und in der Abfall App RV. • Druckgasbehälter (restent- leert) gehören in die Gelbe Tonne (wenn diese z.B. im Internet gekauft wurden und der Handel diese nicht zurücknimmt) • Infektiöse Abfälle • Radioaktive Abfälle • Sprengstoffe • Lithiumbatterien über 500 g (z. B. E-Bike-Akkus, große Bohrmaschinen (Rücknah- me im Handel)) • Asbestabfälle • Mineralwolle Was wird nicht angenommen: Was wird angenommen (Beispiele): Sonstige Entsorgungsmöglichkeiten für Problemstoffe: DIE PROBLEM- STOFFSAMMLUNG TERMINE 2024 Für Haushalte und Kleingewerbe gilt eine kosten- freie Abgabe in haushaltsüblichen Mengen. REGELUNGEN FÜR EINE SICHERE ABGABE: • Gehen Sie vorsichtig und aufmerksam mit den gefährlichen Abfällen um. • Geben Sie Problemstoffe, wenn möglich, in den Originalbehältern mit Hinweisen auf Inhalt und Herkunft ab (grundsätzlich in geschlossenen Gebinden). • Die Schadstoffe dürfen nicht miteinander ver- mischt werden. • Das Landratsamt rät ab, Problemstoffe an Dritte weiterzugeben. Die Problemstoffe müssen beim Fachpersonal des Schadstoffmobils abgegeben werden. • Das Abstellen von Problemstoffen an den Sam- melplätzen kann zu Umweltschäden führen und ist verboten. • Der Erzeuger der Abfälle ist bis zur Entsorgung haftbar. Jetzt herunterladen: Abfall App RV Ab nächstem Jahr stellen wir den Abfallkalender für unsere Bürgerinnen und Bürger digital über unsere Abfall App RV zur Verfügung. Das bedeutet, dass es keinen Versand per Post mehr geben wird. Laden Sie deshalb die App gleich herunter! Sie steht in den gängigen Appstores kostenlos zur Verfügung. Wer den Abfallkalender weiterhin in Papierform haben möchte, hat ab Mitte Dezember verschiedene Möglichkeiten. · persönliches Exemplar ganz bequem unter www.rv.de/abfallkalender erstellen lassen und selbst ausdrucken · den Abfallkalender in den Bürgerbüros des Landkreises in Ravensburg, Bad Waldsee, Leutkirch im Allgäu und Wangen im Allgäu oder auf dem Rathaus der jeweiligen Wohn- ortgemeinde ausdrucken lassen Unser Abfallkalender wird digital! Weitere Informationen finden Sie auch unter www.rv.de und in der Abfall App RV Achtung: Ausfall oder Änderungen möglich! Bitte vor Abgabe auf www.rv.de informieren. Achberg Esseratsweiler, Parkplatz Bauhof, Schulstr. 10-12 25.05. 14.00 – 15.30 Aichstetten Bauhof, Am Lauerbühl 17 11.04. 08.30 – 09.30 Bauhof, Am Lauerbühl 17 12.09. 13.30 – 15.00 Aitrach Bauhof Industriegebiet Ferthofen, Am Wirthsfeld 21 11.04. 10.15 – 12.15 Bauhof Industriegebiet Ferthofen, Am Wirthsfeld 21 12.09. 15.30 – 17.00 Altshausen Wertstoffhof bei der Kläranlage, Oberes Ried 1 11.05. 09.00 – 12.00 Wertstoffhof bei der Kläranlage, Oberes Ried 1 26.10. 09.00 – 12.00 Amtzell Wertstoffhof Winkelmühle 24.05. 09.30 – 11.30 Argenbühl Göttlishofen, Wertstoffhof 10.04. 08.30 – 11.00 Göttlishofen, Wertstoffhof 11.09. 15.00 – 17.00 Aulendorf Bauhof, Auf der Steige 62 20.03. 13.00 – 16.00 Bauhof, Auf der Steige 62 26.10. 13.00 – 15.00 Bad Waldsee Parkplatz Lortzingstraße am Sportplatz 10.05. 10.00 – 15.30 Parkplatz Lortzingstraße am Sportplatz 13.09. 11.30 – 15.30 Bad Wurzach Straßenmeisterei, Alte Straße 25 15.03. 13.00 – 16.00 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 11.04. 13.30 – 16.30 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 19.07. 13.00 – 16.00 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 13.09. 08.00 – 10.30 Straßenmeisterei, Alte Straße 25 22.11. 13.00 – 16.00 Baienfurt Beim Skaterplatz, Zeppelinstraße 14.11. 09.00 – 10.30 Baindt Bauhof, Ziegeleistraße 20 21.03. 11.00 – 13.00 Berg Ettishofen, Bauhof 15.11. 12.00 – 14.30 Bergatreute Parkplatz beim Sportplatz, Waldgasse 21.03. 13.30 – 15.30 Bodnegg Parkplatz vor der Sporthalle, Dorfstraße 27.09. 13.00 – 14.30 Ebersbach Vereinshaus Seebachhalle, Altshauser Straße 24 20.03. 11.00 – 12.00 Fronreute Blitzenreute, Grundschule Blitzenreute 22.03. 15.00 – 16.30 Blitzenreute, Grundschule Blitzenreute 15.11. 15.15 – 16.30 Grünkraut Parkplatz an der Festhalle 27.09. 15.15 – 16.45 Horgenzell Schulparkplatz, Kornstraße 46 28.09. 11.00 – 14.00 Isny Parkplatz „unterer Festplatz Rain“ 25.05. 08.00 – 13.00 Parkplatz „unterer Festplatz Rain“ 11.09. 09.00 – 14.00 Kisslegg Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 16.02. 13.00 – 16.00 Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 21.05. 13.00 – 16.00 Zaisenhofen, Wertstoffhof, Friedrich-List-Str. 18 18.10. 13.00 – 16.00 Königseggwald Parkplatz im Kapellenweg 20.03. 09.00 – 10.00 Leutkirch Parkplatz Feneberg, Steinbeisstraße 2 10.04. 12.00 – 16.30 Parkplatz Feneberg, Steinbeisstraße 2 12.09. 08.00 – 12.30 Ravensburg Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 12.01. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 02.02. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 01.03. 13.00 – 16.00 Obereschach, Friedhof / Jugendverkehrsschule 22.03. 08.30 – 10.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 05.04. 13.00 – 16.00 Weststadt, Mittelöschstraße 12.04. 08.30 – 11.00 Parkplatz Oberschwabenhalle 12.04. 12:00 – 15.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 03.05. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 07.06. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 05.07. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 02.08. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 06.09. 13.00 – 16.00 Schmalegg, Parkpl. Ringgenburghalle, Schenkenstr. 15/1 28.09. 08.00 – 10.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 04.10. 13.00 – 16.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 08.11. 13.00 – 16.00 Parkplatz Oberschwabenhalle 15.11. 08.00 – 11.00 Gutenfurt, Entsorgungszentrum, Rautbrühl 10 06.12. 13.00 – 16.00 Schlier Wetzisreute, Parkplatz Festhalle, Jahnstraße 45 27.09. 08.30 – 10.00 Vogt Hinter dem Rathaus, Kirchstraße 11 25.10. 08.00 – 09.30 Waldburg Bauhof, Amtzeller Straße 27 27.09. 10.30 – 12.00 Wangen Obermooweiler, Entsorgungszentrum 26.01. 13.00 – 16.00 Obermooweiler, Entsorgungszentrum 17.05. 13.00 – 16.00 Parkplatz (P14), Scherrichmühlweg 24.05. 12.30 – 17.00 Obermooweiler, Entsorgungszentrum 20.09. 13.00 – 16.00 Parkplatz (P14), Scherrichmühlweg 24.10. 09.30 – 13.30 Leupolz, Parkpl. gegenüb. Rathaus, Kißlegger Str. 24.10. 14.30 – 16.30 Weingarten Festplatz, Abt-Hyller-Straße 22.03. 11.00 – 14.00 Festplatz, Abt-Hyller-Straße 14.11. 11.30 – 16.30 Wilhelmsdorf Bauhof, Zur Rotachsäge 11 19.04. 09.30 – 12.30 Bauhof, Zur Rotachsäge 11 16.08. 09.30 – 12.30 Bauhof, Zur Rotachsäge 11 20.12. 09.30 – 12.30 Wolfegg Beim Sportplatz, Eisweiher 1 25.10. 10.30 – 14.30 Wolpertswende Mochenwangen, Wertstoffhof, Wolpertswender Str. 3 21.03. 08.30 – 10.30 Sammelplatz Datum Uhrzeit Sammelplatz Datum Uhrzeit[mehr]

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              01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

              Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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                Seite 1 von 1 15.04.2024 Öffentliche Bekanntmachung am Mittwoch, 24.04.2024, 18:00 Uhr, findet eine öffentliche Sitzung des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt-Baindt statt. Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt Tagesordnung 1. Bestellung des neuen Verbandsmitgliedes 2. Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) - Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt im Beteiligungsverfahren 3. Zinsanpassung der Trägerdarlehen bzw. Ausleihungen durch die Eigenbetriebe Wasserversorgung der Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt - Baindt 4. Verschiedenes Der Vorsitzende des Zweckverbands Günter A. Binder, Bürgermeister[mehr]

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                  Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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                    Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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