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Satzung_ueber_die_öffentliche_Bekanntmachung.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.05.2020
    Satzung_zur_Änderung_der_Friedhofssatzung.pdf

    1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03. Mai 2022 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: 1. Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung: §§ 1 – 11 unverändert §§ 12 Abs. 5 wird gestrichen „(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber bzw. ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.“ §§ 13 – 14 unverändert §§ 15 Abs. 7 S. 6 wird gestrichen „Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich.“ §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert 2 2. Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren: unverändert Ziffer II Benutzungsgebühren 1., 2. unverändert 3., 4., 5., 6., c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 240,00 Euro 5. e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 Euro 7. textliche Ergänzung: „Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet.“ III. Sonstige Bestattungsgebühren: unverändert (andere Darstellung) 3. Diese Satzung tritt am 01. Juni 2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 03. Mai 2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 06.05.2022
      Hundesteuersatzung_ab_01_01_2021.pdf

      Seite -1- Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baindt Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.11.1996, zuletzt geändert am 04.02.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Baindt hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. Seite -2- § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 600 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 900 €. (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. (4) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (5) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier (6) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 5 erfassten Hunden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt werden: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (7) Die Feststellung, ob die Eigenschaft als Kampfhund nach Abs. 4 – 6 vorliegt, ergibt sich ergänzend aus der Feststellung der Ortspolizeibehörde nach § 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Seite -3- § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. § 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 4 - 6. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 4. Für Kampfhunde i. S. des § 5 Abs. 4 – 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Seite -4- (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Baindt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. Seite -5- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 14.02.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt Satzung 05.11.1996 Änderung 03.07.2012 01.01.2013 13.07.2012 Änderung 12.09.2017 01.10.2017 22.09.2017 Änderung 04.02.2020 01.01.2021 14.02.2020[mehr]

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        Anleitung_zum__Ausmessen_von_Grundstuecken_im_Aussenbereich.pdf

        Anleitung zum Ausmessen von Grundstücken im Außenbereich Bitte öffnen Sie zunächst das Geoportal des Landes Baden-Württemberg über den folgenden Link: https://www.geoportal-bw.de/. Dieser ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt über den Reiter „Rathaus & Bürgerservice“ „Reform der Grundsteuer“ zu finden. Es öffnet sich eine Karte, über welcher am linken Fensterrand das Menü liegt. Dieses können Sie jederzeit mit Linksklick auf den kleinen Pfeil, rechts in der blauen Menüleiste, ausblenden. Geben Sie bitte in das Suchfeld ein, welches Grundstück Sie suchen. Unterhalb der blauen Menüleiste öffnet sich eine Liste, mit Vorschlägen zu den eingegebenen Informationen, aus welcher Sie bitte das entsprechende Grundstück mittels Linksklick auswählen. https://www.geoportal-bw.de/ Anschließend gehen Sie bitte zurück zum Ausgangsmenü, zu welchem Sie mittels Linksklick auf das „Zurück“ in der blauen Menüleiste gelangen. Wählen Sie nun bitte die erste Option des Menüs, „Kartenwerkzeuge“, durch Linksklick aus. In dem sich öffnenden „Menü-Kartenwerkzeuge“ wählen Sie bitte anschließend die Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“ . Lesen Sie sich bitte die „Hinweise zur Funktion Zeichnen/Messen“ durch und bestätigen anschließend deren Kenntnisnahme mit Linksklick auf die Auswahlmöglichkeit „OK – verstanden!“. Sie befinden sich nun im Menü der Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“. Wählen Sie hier bitte die Funktion „Fläche“ mittels Linksklick aus. Im unteren Teil des Fensters öffnet sich eine Infobox, mit Hinweisen zur Funktion, welche nach kurzer Zeit von alleine wieder verschwindet. Es befindet sich nun ein blauer Punkt an Ihrem Mauszeiger, welcher sich beim Bewegen der Maus mit dieser bewegt. Das zweite Zeichenelement für die Fläche ist eine Linie, welche ebenfalls blau dargestellt ist und zwischen zwei Punkten entsteht. Um eine Fläche zu erhalten müssen Sie mindestens drei Punkte, bzw. zwei Liniensegmente setzen. An einer Linie der Fläche erscheint ein dunkelblaues Feld, welches die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche anzeigt. Setzen Sie nun den ersten Punkt zur Eingrenzung des Grundstückes mittels Linksklick auf die entsprechende Stelle in der Karte. Wiederholen Sie diesen Vorgang bitte so lange, bis das gesamte Grundstück eingegrenzt wurde und eine Schattierung über diesem liegt. Sobald die Zeichnung gestartet wurde erscheinen im unteren rechten Eck des Fensters zwei Bedienelemente. Mit Linksklick auf den roten Kreis kann die Zeichnung abgebrochen werden – Sie können nun von neuem beginnen. Möchten Sie lediglich ein Segment (Abschnitt zwischen zwei Punkten) neu erfassen, kann man diesen Abschnitt mittels Rechtsklick löschen. (Bitte beachten, dass dies nur für die letzten gezeichneten Segmente gilt!) Mit Klick auf den grünen Kreis können Sie die Zeichnung abschließen. Zusätzlich dazu bestehen zwei weitere Möglichkeiten. Zum einen können Sie einen Doppelklick mit der linken Maustaste ausführen, zum anderen können Sie nochmals auf den Startpunkt klicken. Als Nächstes besteht die Möglichkeit im Menü Informationen zu der gezeichneten Fläche anzugeben. Die Standardangaben sind vorausgefüllt, wobei die Bezeichnung immer „Neue Fläche“ und die Beschreibung die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche ist. Beide Angaben können nach Wunsch durch Linksklick in das Feld geändert werden. Um die Änderungen zu speichern und zu aktualisieren klicken Sie bitte auf „Übernehmen“. Nach Abschluss der Zeichnung werden die Linien in roter Farbe dargestellt. Hinweis zu Bodenrichtwerten im Außenbereich – Stichtag 01.01.2022: 2800 Bauflächen im Außenbereich - stadt- und siedlungsnah Der Bodenrichtwert für stadt- und siedlungsnahe Lagen gilt für Grundstücke, die maximal 1 km Luftlinie entfernt zur nächsten Siedlung (zur nächsten Baulandrichtwertzone innerhalb des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental liegen. 240,00 €/m² 2810 Bauflächen im Außenbereich - Weiler und weilernahe Lagen 125,00 €/m² 5000 Reines Agrarland - Acker - A 6,30 €/m² 5010 Reines Agrarland - Grünland - GR 3,75 €/m² 5020 Wald ohne Aufwuchs - F 1,75 €/m²[mehr]

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          Zuletzt geändert: 31.05.2022
          Fördergrundsätze_Ortskern_II.pdf

          1 Gemeinde Baindt, Sanierung „Ortskern II“ Fördergrundsätze für private Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Grundlage der Förderung Grundlage der Förderung bilden die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) des Lan- des Baden-Württemberg in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Voraussetzung für eine Förderung ist die Einhaltung der Durchführungs-/Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde Baindt im konkreten Einzelfall. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden 2.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen Eine Förderung wird nur gewährt, wenn eine Gesamtmaßnahme am Gebäude durchge- führt wird und mit der Erneuerung noch nicht begonnen wurde. Zur Beurteilung der För- derfähigkeit und zur Berechnung der genauen Zuschusshöhe sind vom Bauherren fol- gende Unterlagen einzureichen: • Maßnahmenbeschreibung • Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder durch jeweils drei Kostenangebote von Fachhandwerkern je Gewerk • Berechnung der Wohn-/Gewerbeflächen im Gebäude nach DIN, sofern keine reine Wohnnutzung vorliegt • Bei umfassenden bzw. komplexen Maßnahmen: Vorlage eines Modernisierungs- gutachtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt die oben angeführten ersten drei Punkte) • Bei Veränderung von Bauteilen, die von außen sichtbar sind: Plan Gebäudean- sicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Maß- nahme • Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere im Bereich der Denkmalpflege • Vor Auszahlung der Fördermittel: Nachweis über die Einhaltung der Energieein- sparverordnung (EnEV) (sofern gesetzlich vorgeschrieben) Im Falle der erhöhten Förderung für energetische Maßnahmen zusätzlich: • Nachweis einer Energieberatung einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechung durch einen zertifizierten Energieberater • Vor Auszahlung der Fördermittel Nachweis des erreichten Energiestandards (durch einen qualifizierten Energiepass) anhand der Parameter „Jahres- Primärenergiebedarf “ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“ Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungs- vertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 2 2.2 Förderhöhe 2.2.1 Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall maximal 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, maximal jedoch 20.000,00 €. 2.2.2 Der Förderbetrag hat mindestens € 5.000 zu betragen, d. h. die berücksichtigungsfähi- gen Kosten müssen mindestens € 20.000 betragen. Bei Maßnahmen mit geringem Kos- tenaufwand und daraus resultierendem Förderzuschuss von unter € 5.000 erfolgt keine Förderung. 2.2.3 Der Förderzuschuss kann im Einzelfall auf maximal 30 % erhöht werden. Voraussetzun- gen für diese ausnahmsweise Fördererhöhung sind im Einzelfall zu begründen (z. B. be- sondere städtebauliche Bedeutung des Gebäudes). Die Maximalförderung wird jeweils im Einzelfall festgelegt. 2.2.4 Wird eine energetische Modernisierung durchgeführt, die mindestens dem Neubau- Niveau nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht (Erreichen oder Unterschreiten der Parameter „Jahres-Primärenergiebedarf“ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“), erhöht sich der Förderzuschuss im Regelfall um 10 % auf 35 % bzw. 40 % für die berücksichtigungsfähigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen. Bei Erreichung des energeti- schen Neubau-Niveaus beträgt der Höchstförderbetrag je Grundstück und Einzelmaß- nahme 25.000€. 2.2.5 Zuschussgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten nach den StBauFR. 3. Ordnungsmaßnahmen / Abbruch von Gebäuden 3.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen • Drei vergleichbare Abbruchangebote von verschiedenen Fachunternehmen, • Vorschlag für die Neubebauung des geräumten Grundstücks bzw. zur Freiflächen- gestaltung • Zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Neubebauung bzw. Freiflächenge- staltung • Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch und / oder Neubebauung • Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen der zuständigen Denk- malbehörde und / oder der Gemeinde Baindt Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Ordnungsmaß- nahmenvertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 3 3.2 Förderhöhe 3.2.1 Bei einer anschließenden Neubebauung: im Regelfall maximal 100 % der nachgewiese- nen Abbruch- und Beseitigungskosten, jedoch maximal bis zur Höhe der Angebots- summe des günstigsten Anbieters. Die vollständige Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Fertigstellung des Neubaus. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 €. 3.2.2 Ohne anschließende Neubebauung: im Regelfall maximal 50 %, ansonsten wie bei 4.2.1. 3.2.3 Entschädigungen für Gebäudesubstanzwertverluste erfolgen in der Regel nicht. 4. Einzelfallbescheid Im Einzelfall behält sich der Gemeinderat vor, über die Förderung und deren Höhe fol- gender Sachverhalte gesondert zu entscheiden: • Verlagerung von Betrieben • Umzug von Bewohnern • Erhöhung des maximalen Kostenerstattungsbetrags 5. Zuständigkeiten Über die Regelförderung von Einzelmaßnahmen entscheidet im Rahmen des jährlichen Haushaltsansatzes der Bürgermeister der Gemeinde Baindt. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Abweichung von den Regelförderungen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Baindt. L:\Projekte BW\B\Baindt\Ortskern II\Verfahren\Fördergrundsätze\BaindtFördergrundsätze20140924.DOC krs fuw[mehr]

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            AZV_Mittleres_Schussental_öff._Bekanntmachung.pdf

            Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23 BIC: SOLADES1RVB Amtliche Bekanntmachung Wasserrechtliche Erlaubnis für die Regenwasserbehandlungsanlagen im Bereich der Sammelkläranlage „Ettishofen“, Abwasserzweckverband „Mittleres Schussental“ I. Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von folgenden Regenmischwassermengen in nachstehend genannte öffentliche Gewässer: 1.1 2.770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Schachen" auf Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt; 1.2 790 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Wolpertswende (RÜB) "104" auf Flst. Nr. 200, Gemarkung Wolpertswende, über einen Wassergraben in den "Krummensbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 196, Gemarkung Wolpertswende; 1.3 1.660 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Bilgäcker (RÜB) "242" auf Flst. Nr. 1608/2, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1608, Gemarkung Wolpertswende; 1.4 580 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Sulzsiedlung (RÜB) "195" auf Flst. Nr. 1706, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 2254, Gemarkung Wolpertswende; 1.5 170 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Sterkel" auf Flst. Nr. 1624/1, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1625, Gemarkung Wolpertswende; 1.6 840 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Staig (RÜB) "247" auf Flst. Nr. 970, Gemarkung Blitzenreute, in den "Baienbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 993/2, Gemarkung Blitzenreute; Seite 2 1.7 770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Weiler (RÜB) "129" auf Flst. Nr. 520, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 808, Gemarkung Berg; 1.8 400 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Auf der Kläranlage" auf Flst. Nr. 1766, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer I. Ordnung) bei Flst. Nr. 3598, Gemarkung Weingarten; 1.9 2.890 l/s aus dem Regenüberlauf Friesenhäusle (RÜ) "1" auf Flst. Nr. 185/4, Gemarkung Baindt, in den "Sulzmoosbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 185/1, Gemarkung Baindt; 1.10 340 l/s aus dem Regenüberlauf Sulpach (RÜ) "2" auf Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt; 1.11 360 l/s aus dem Regenüberlauf Wolpertswende (RÜ) "54" auf Flst. Nr. 269, Gemarkung Wolpertswende, über Flst. Nr. 1232 (offener Graben) in einen "Wassergraben" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1250, Gemarkung Wolpertswende; 1.12 420 l/s aus dem Regenüberlauf Mochenwangen (RÜ) "980" auf Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende; Die angegebenen Wassermengen beziehen sich auf den Bemessungsregen r15, n = 1. Der Antrag wird hiermit bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen sind gemäß § 3 Planungssicherstellungsgesetzes während der Auslegungsfrist auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg (www.rv.de) unter der Rubrik (Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Ergänzend hierzu liegen die Antragsunterlagen vom 06.12.2021 bis 10.01.2022, beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Bürgertheke, jeweils während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Bitte beachten Sie, dass das Rathaus nur mit Terminvereinbarung betreten werden kann. http://www.rv.de/ Seite 3 Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist beim Landratsamt Ravensburg, Friedenstr. 6, 88212 Ravensburg oder beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Zi. Nr. 4.2, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; 2. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind; 3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Baindt, den 03.12.2021 Bürgermeisteramt Baindt (Datum der Veröffentlichung) gez. Simone Rürup[mehr]

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              Änderung-Erweiterung_VB-Plan_Sondergebiet_Logistik.pdf

              Private Grünfläche (Bepflanzung siehe Grünordnungsplan) 5. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen 6. Grünflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch 4. Verkehrsflächen Landwirtschaftlicher Weg private Verkehrsflächen 8.00 6 .0 0 Baugrenze Länge und Breite des Baufelds a abweichende Bauweise Bebauungsvorschlag 3. Bauweise 2. Mass der baulichen Nutzung Baumassenzahl, als Höchstmass Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in Meter über NN, als Höchstmass Grundfläche (versiegelte Fläche) mit Flächenangabe, als Höchstmass max. Höhe bauliche Anlagen OK 471,50 m über NN SO LOGISTIK Sondergebiet Logistik ZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung Grenze des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Bestehende, entfallende Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen zum Erhalt und Pflege des Baumbestandes (siehe Maßnahmeplan zum Grünordnungsplan) Grenze des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8. Sonstige Planzeichen Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach Massgabe des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Pflanzung von standortgerechten Bäumen (gemäss Pflanzliste des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan) L1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen L1 - Leitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde Baindt (für Abwasserleitung) h= 1,80 m Private LKW- und Wechselbrücken-Ab- und Anstellplätze Private Zaunanlage mit Höhenangabe Privater Entwässerungsgraben Bestehende Flurstücksgrenzen (unverbindlich) Bestehende private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Geplante private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Überschwemmungsgebiet GR 55.000 m2 BMZ 5,0 Ü WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE R R SCHMUTZWASSERLEITUNG L1 KONFEKTIONIERUNG L a n d w ir ts ch a ft lic h e r W e g - B E S T A N D - R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN HOCHREGALLAGER max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN offener Entwässerungsgraben ZA U N A N LA G E h =1 ,8 0m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m o ff e n e r E n tw ä ss e ru n g sg ra b e n R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g b e st e h e n d e H o fu m fa h rt SO LOGISTIK a Nutzungsschablone des geänderten Geltungsbereiches GR 55.000 m2 BMZ 5,0 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r G el än de m od el lie ru ng 365/1 341/4 W a 2 160/13 367/1 160/12 Bam pfen 309364 Weg G r LN H U Bach G r LN H G r 160/8 G FG I 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r B ac h Bärenacker Lochwiese Schwarzes Loch Ü ppa. ppa.Datum Datum Datum Bürgermeister Masstab Plan-Nummer DatumProjekt-Nummer DACHSER GmbH & Co. KG Hauptniederlassung Kempten Memminger Strasse 140 87439 Kempten M 1:500 A-509-08 Planung GEMEINDE BAINDT Marsweiler Str. 4 88255 Baindt Anerkennung 002 "SONDERGEBIET LOGISTIK" BAINDT - SCHWARZES LOCH ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES H/B = 594 / 760 (0.45m²) Allplan 2009 VORHABENSBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS Wortmann/Engel Gezeichnet 2010-11-10 2010-02-24 Änderung-Erweiterung VB-Plan A-509-08-02_3[mehr]

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                Zuletzt geändert: 28.05.2020
                Haeufige_Fragen_2021_2022.pdf

                Häufige Fragen & Antworten zum Gemeindehaushalt 2021/2022? Was versteht man unter einem Doppelhaushalt? Ein Doppelhaushalt umfasst die Planungen einer Kommune für die kommenden zwei Jahre. Baindt verabschiedet den nächsten Doppelhaushalt am 12. Januar 2021 für die Jahre 2021/2022. Es gibt auch Städte und Gemeinden, die ihren Haushalt jährlich planen. Was ist ein Haushaltsplan? Wie in einem privaten Haushalt plant auch eine Kommune, mit welchen Einnahmen und Ausgaben sie in den kommenden Jahren zu rechnen hat. Ein Haushaltsplan hält beispielsweise fest, wie hoch die Erträge aus der Gewerbesteuer voraussichtlich sein werden. Und es wird entschieden, wieviel Geld etwa in die Sanierung der Schule oder der Sportstätten investiert wird. Mit den Planungen setzt eine Kommune die Schwerpunkte für die nächsten zwei Jahre und stellt die Weichen für die Zukunft. Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Verwaltung und den Gemeinderat und teilt sich genau genommen in zwei Haushalte auf: den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt. Wie gestalten sich die Haushaltsberatungen? Zunächst erarbeitet die Gemeindeverwaltung – unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen und gesetzlicher Vorgaben – einen Haushaltsplanentwurf. Der Bürgermeister der Gemeinde bringt gemeinsam mit dem Gemeindekämmerer den Haushaltsplanentwurf in den Gemeinderat ein. Der Gemeinderat berät über den Haushaltsplan und beschließt den Haushaltsplan in einer öffentlichen Sitzung. Anschließend genehmigt das Landratsamt Ravensburg den Haushaltsplan. Was ist der Ergebnishaushalt? Der Ergebnishaushalt enthält alle Ertrags- und Aufwandspositionen für die laufende Verwaltungstätigkeit. Dazu gehören Erträge – zum Beispiel aus Grund- und Gewerbesteuer sowie Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich – aber auch Aufwendungen wie etwa Personalkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Leistungen der Bildung und Betreuung. Der Ergebnishaushalt ist vergleichbar mit einem privaten Girokonto, über das monatlich das Gehalt eingeht und Mietkosten, die Stromrechnung oder Einkäufe abgebucht werden. Was ist der Finanzhaushalt? Der Finanzhaushalt deckt neben allen laufenden Ein- und Auszahlungen, alle investiven Vorgänge der Gemeinde ab. Dies sind insbesondere eigene Baumaßnahmen/Investitionen, Zuschüsse an Dritte für deren Investitionen, Aufwendungen für den Erwerb von beweglichem Vermögen (Fahrzeuge, Betriebsgeräte etc.), Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Kredittilgungen. Der Finanzhaushalt ist vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, das für Investitionen genutzt wird – wie zum Beispiel die Anschaffung eines Computers oder den Kauf eines Fahrzeugs. Wie kann ich mich als Bürgerin oder Bürger bei den Haushaltsberatungen einbringen? Die Gemeinde Baindt führt seit Jahren einen Bürgerhaushalt durch. Mit dem Ausbau der Bürgerbeteiligung wollen wir das Interesse an der Gestaltung Baindts und das persönliche Engagement wecken und stärken. Wir bieten den Bürgern nach der Vorberatung der Investitionen für den Doppelhaushalt die Möglichkeit, zu Haushaltsthemen konkrete Vorschläge zu unterbreiten, welche wir anschließend dem Gemeinderat vorlegen. Wo liegen in den kommenden Jahren die Schwerpunkte der Gemeinde? Welche dringenden sonstigen Investitionsvorhaben stehen zur Durchführung an? Die wichtigsten Projekte im Hochbau – Finanzplanungszeitraum S. 24 des Vorberichtes: • Sanierung der Klosterwiesenschule 2021: 2 Mio. €, 2022: 4 Mio. €, 2023: 1 Mio. €, 2024 1 Mio. €, 2025 1 Mio. €). Die Kostenschätzung mit 12,2 Mio. € wurde noch nicht komplett im Haushaltsplan 2021/2022 abgebildet. • Anbau und Sanierung Feuerwehrhaus 270.000 € (2021 Planungsrate 20.000 €, 2022 Ausführung 250.000 €) • Zuschuss Waldorfkindergarten: 2021 Planungskosten 40.000 €, 2022 Planungskosten 40.000 €, 2023 evtl. Zuschuss der Gemeinde 500.000 €. Veranschlagter Grunderwerb im Haushaltsplan 2021 und 2022 – 1.800.000 € und 3.675.000 € (Darunter ist auch die Rückerstattung Grundstückserlöse an das Land – Einnahmen Fischerareal) Grundstückserlöse 2021 und 2022: 2.024.000 € bzw. 4.025.000 € Die wichtigsten Erwerbe von beweglichen Sachen des Anlagevermögens: • Bauhof Kauf Radladler 95.000 € - 2021 • Feuerwehr – Ersatzbeschaffung LF 20 – 2022 – 500.000 € • Neuanlage Waldspielplatz 2021 und 2022 jeweils 25.000 €, Sonstige Spielgeräte anderer Spielplätze jeweils 15.000 € Die wichtigsten Maßnahmen bei Tiefbau und Grünflächen: • Sanierung Dorfplatz: 2021: 100.000 €, 2022: 500.000 €, 2023: 1.400.000 € • Entwicklung Fischerareal: Erschließung Fischerstraße Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Sanierungsgebiet Ortskern II: 2021 100.000 €, 2022: 230.000 € • Erweiterung Nahwärmenetz Fischerstraße – 2021: 100.000 €, 2022: 150.000 € • Erweiterung 3. BHKW – 2022: 150.000 € • Breitbandversorgung - Umsetzung Bundesförderprogramm Glasfaseranschlüsse für nicht versorgte Bereiche - 2021: 500.000 €, 2022: 3.000.000 €, 2023: 3.500.000 € • Geh- und Radweg Sulpach-Mochenwangen BA III, Ansatz 2021: 500.000 €, 2022: 600.000 € • Sanierung Nelkenstraße - Fahrbahnsanierung mit Aufbau - : 275.000 € • Investitionszuschuss Schenkenwaldbrücke: 40.000 € (2021) und 40.000 € (2022) • Feinbeläge – Restarbeiten BG Geigensack, Marsweiler Ost II, GE Mehlis 1. Erw.: 2021: jeweils 20.000 €, 2022: Feinbelag GE Mehlis 2. Erw. 20.000 € • Erschließung Baugebiet Lilienstraße: 2021: 45.000 €, 2022: 330.000 € • Bushaltestelle Gartenstraße Barrierefrei: 2022: 130.000 €, 2023: 20.000 € • Bushaltestelle Küferstraße Barrierefrei im Zuge Umgestaltung Dorfplatz 150.000 € • Gewässerschutz/ Öffentliche Gewässer/ Wasserbauliche Anlagen: • Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung Sulzmoosbach: 2021: 250.000 €, • Errichtung Gewässer II. Ordnung sowie weiterer Hochwasserschutz: 2022: 430.000 € • Gestaltung Friedhof: 2022: 100.000 € (Abrechnung und Planungsrate), 2023: 300.000 €[mehr]

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                  Zuletzt geändert: 07.01.2021
                  Verwaltungsgebuehrensatzung_2022.pdf

                  1 Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.02.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Baindt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a) Gnadensachen, b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, f) die behördliche Informationsgewinnung, g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebührengebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, 2 c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. § 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 10,-- bis 10.000,-- € zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum, Zeitpunkt ihrer Beendigung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €. § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 3 (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt/Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde/Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 8 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01.03.2011 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 12.12.1995 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. (3) Satzungen, die unter Verletzung gesetzlicher Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 4 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Baindt, den 11.01.2022 Gemeinde Baindt gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung Homepage / Hinweis Amtsblatt Baindt Satzung 08.02.2011 01.03.2011 11.02.2011 Änderung Gebührenverzeichnis Änderung 16.09.2014 01.10.2014 19.09.2014 Änderung 10.09.2019 01.10.2019 13.09.2019 Änderung 11.01.2022 15.01.2022 14.01.2022[mehr]

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                    Häufig gestellte Fragen 1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen? Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z. B. Zufahrt hat Gefälle zur öffentlichen Strasse und das Niederschlagswasser fließt über die Straße der öffentliche Abwasseranlage (z.B. Straßeneinlauf) zu. 2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Flächen, befestigten Flächen und Dachflächen? Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dach-/Gebäudeflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dach-/Gebäudeflächen + befestigte Flächen 3. Was bedeutet Abflussbeiwert? Der Abflussbeiwert beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung herangezogen wird, z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0,9, d. h. sie werden zu 90% berechnet, ein Gründach oder ein Schotterparkplatz haben einen Wert von 0,3, d.h. sie werden zu 30% herangezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 30 m³ befestigte Fläche in die Berechnung eingeht. Dadurch wird die Abflusswirksamkeit der versiegelten Fläche berücksichtigt. 4. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig? Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: "Nein"! 5. Wie wird die Dachfläche behandelt? Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Gebäudeaußenkanten im Grundriss - die Dachschräge und der Dachvorsprung (Vordach ohne zusätzlichen Stützen) werden vernachlässigt (Gleichheitsgrundsatz). Ist jedoch ein größeres Vordach mit Stützen vorhanden, muss die gestützte Dachfläche in den beigefügten Plan eingezeichnet werden. Dabei werden die Stützen wie Gebäudekanten gesehen und die Fläche mit diesen Maßen berechnet. Geringfügige Besonderheiten, wie Dach- und Hausüberstände können vernachlässigt werden -> pauschalierender Maßstab für alle 6. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagswassergebühr aus? Mustersatzung Gemeindetag Zisternen (ober- oder unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser) speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Versiegelte Teilflächen, von denen das Niederschlagswasser nachweislich einer Zisterne zugeführt wird, bekommen eine Flächenermäßigung. Voraussetzung: Mindestgröße von 2 m³ ... mit Notüberlauf in die öffentlichen Kanalisationen: Der Flächenabzug wird wie folgt festgelegt, wenn das anfallende Niederschlagswasser - ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschinen oder ähnliches) → 15 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen Das „benutzte“ Regenwasser wird über einen Wasserzähler in der Zisterne gemessen und anschließend als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt, d.h. es wird wie Frischwasser behandelt und der Schmutzwassergebühr zugeschlagen. - ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird → 8 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen ... ohne Notüberlauf: Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Gebäudeflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flächen kein Wasser der Kanalisation zugeführt wird. Für diese Flächen ist keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen 7. Wie verhält es sich mit Regentonnen? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf dauerhaft in den Garten abläuft und versickert? Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. 8. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, wenn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung zugeführt wird? Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung der öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit. 9. Was ist zu tun, wenn sich die versiegelten Flächen in Zukunft ändern ? Eine Änderung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu melden, dann wird die Gebührenerhebung für das folgende Jahr korrigiert. 10. Ist ein Carport gebührenpflichtig ? Ein Carport ist dann gebührenpflichtig, wenn die Dachfläche gleich wie bei Gebäuden am öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Auch bei solchen Bauwerken werden wieder die Gebäudeaußenkanten für die Flächenermittlung herangezogen. 11. Was passiert mit übereinanderliegenden versiegelten Flächen ? Es gilt, dass immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen wird. So wird zum Beispiel bei einem gepflasterten Hofraum mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen dieses Flächenmaß bei dem gepflasterten Hofraum abgezogen, bzw. der Hofraum nur bis zum Gebäude ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben. Ist jedoch die oberste versiegelte Fläche ein ungestütztes Vordach, welches nicht angegeben werden muss, wird die darunter liegende versiegelte Fläche in der Berechnung berücksichtigt. 12. Wie werden Balkone behandelt ? Wenn ein Balkon durch keine Pfosten oder ähnliches gestützt wird, kann die Balkonfläche vernachlässigt werden. Werden jedoch Stützen verwendet, sind diese wie Gebäudeaußenkanten zu bemessen und in den beigefügten Plan einzuzeichnen und in der Berechnung zu berücksichtigen. 13. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen ? Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern. 14. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es sich z.B. um eine Garage handelt, zukünftig Gebühren bezahlen ? Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. 15. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden ? Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkosten- abrechnung vorgenommen. Gibt es mehrere Eigentümergruppen (mehrere Wasserhauptanschlüsse auf dem Grundstück) werden auch mehrere Selbstauskunftsunterlagen versendet. Die versiegelten Teilflächen des ganzen Grundstücks müssen erfasst werden und dann von den Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung entsprechend aufgeteilt werden. 16. Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird ? Ja. Die Gemeinde wird für die Straßenflächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. 17. Ist es ein Unterschied, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist ? Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht. Beide Kanalarten dienen gleichwertig zur Ableitung des Niederschlagswassers. 18. Was ist zu tun, wenn keine Flächen an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind? Wenn weder befestigte Flächen noch Gebäude am öffentlichen Abwassersystem angeschlossen sind, ist keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 19. Was ist bei Einleitung der befestigten Flächen in einen verdolten Bach? Ein verdolter Bach ist keine Abwasserbeseitigungsanlage, daher werden die dort angeschlossenen versiegelten Flächen nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 20. Wie wird ein Schwimmbecken berücksichtigt? Ein Pool wird wie Grünfläche behandelt, also nicht in die Kanalisation einleitend. Das gilt auch, wenn ein Überlauf vorhanden ist, da man davon ausgeht, dass ein Freibord von mind. 20 cm vorhanden sein sollte. Da in einen Pool Regenwasser nur direkt hinein regnet, ist der Puffer derartig groß, dass der Notüberlauf sehr wahrscheinlich nie anspringen wird. 21. Wie wird eine Tiefgarage betrachtet? Eine Tiefgarage ist gleich wie ein Gebäude zu sehen. Normalerweise mit Gründach versehen und somit mit dem Faktor 0,3. Sowie aber eine Befestigung auf dem Tiefgaragendach vorhanden ist, wird der dazu gehörige Faktor für das Befestigungsmaterial herangezogen (z.B. 0,7 für Pflastersteine). 22. Wie wird ein Flachdach mit Kiesoberfläche behandelt? Prinzipiell gleich wie ein normales Dach mit Ziegel, da das Wasser ja nicht versickert. Es wird auch kein Rückhalt anerkannt, wenn der Ablauf höher angebracht ist (und somit Wasser zurückgehalten wird). 23. Wie wird ein Bürgersteig betrachtet, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist? Diese Flächen werden von der Gemeinde übernommen! Auch wenn eine Doppelnutzung ( z.B. Fußgängerweg und Hofeinfahrt )vorhanden ist. 24. Was ist zu tun, wenn eine versiegelte Fläche an einer Zisterne und an einer Sickermulde hängt? Es sind die Flächen in beide Spalten (S5 und S6) anzugeben, damit zum einen der Faktor 0,1 angesetzt werden kann und zum anderen bekannt ist, bei welcher Fläche die Zisternen-Pauschale von 8m² pro m³ Zisternenvolumen abgezogen werden kann. 25. Wieso bekomme ich mehrere Anschreiben? In den meisten Fällen sind zwei Wasserzähler installiert. Da die Anschreiben über die Abwasserrechnung abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass ein Gebäude bzw. ein Grundstück mehrmals angeschrieben wird. In diesem Fall reicht es, wenn nur ein Plan und ein Berechnungsbogen ausgefüllt wird. WICHTIG: Es müssen alle Erklärungen zurückgeschickt werden, mit einem Verweis auf die Gebührennummer, bei dem der Plan ausgefüllt wird. Sind in einem Haushalt keine zwei Wasserzähler installiert, so liegt der Grund für die mehreren Anschreiben in der Regel darin, dass eine nebenstehende Garage extra angeschrieben wurde. Hier kann gleich vorgegangen werden, wie wenn 2 Wasserzähler vorhanden sind. Auch hier wieder WICHTIG: alle Erklärungen unterschrieben zurückgeben! 26. Wieso bekomme ich ein Anschreiben von einem Grundstück ohne Bebauung, welches mehreren gehört? In solchen Fällen (z.B. gemeinschaftliche Straße) wird ein Gebührenbescheid erstellt. Es ist Aufgabe desjenigen, welcher das Anschreiben und später auch den Gebührenbescheid bekommt, die Kosten intern auf die jeweiligen Eigentümer umzulegen. Bei mehreren Eigentümer wird i.d.R. der im ALB an erster Stelle stehende angeschrieben.[mehr]

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