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Sondergebiet_Logistik_Änd_Erw.pdf

In Kraft getreten am: 2V. J2 . 2oA> Stand: 10.11.2010 Satzung der Gemeinde Baindt zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften Nach §§ 12, 10 BauGB, § 74 LBO für Baden-Württemberg i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in der öffentlichen Sitzung vom 30.11.2010 die Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. § 1 Bestandteile der Satzung (1) Bestandteile der Satzung sind: - der zeichnerische Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch vom 10.11.2010; - die Bebauungsvorschriften, bestehend aus textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010 und - der Maßnahmenplan des Grünordnungsplans zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch (Plan Nr. 860/02) vom 10.11.2010, soweit die vorgesehenen Maßnahmen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des zeichnerischen Teils vom 10.11.2010 umzusetzen sind. (2) Der zeichnerische Teil vom 10.11.2010 ist zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan. § 2 Begründung der Satzung (1) Die Begründung vom 10.11.2010 ist der Satzung beigefügt, ohne Bestandteil derselben zu sein. (2) Der Umweltbericht vom 10.11.2010 einschließlich des Fachbeitrags Grundlagen vom 18.12.2009 (Anlage 1 zum Umweltbericht) und des Fachbeitrags Fauna, europäischer D:\Planungsordner D^liscr'Bcb.niuiigsplan'Salzung IU I 1.2010.doc 1/23 Stand: 10.11.2010 Arten- und Gebietsschutz vom 18.12.2009 (Anlage 2 zum Umweltbericht) sowie der Grünordnungsplan vom 10.11.2010 - soweit er nicht Bestandteil der Satzung ist - sind gesonderte Teile der Begründung. §3.. Inhalte der Änderung (1) Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" wird nach Maßgabe des zeichnerischen Teils zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 10.11.2010 erweitert. (2) Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" werden im räumlichen Geltungsbereich des zeichnerischen Teils der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 neu gefasst. Maßgeblich sind: die Festsetzungen im zeichnerischen Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 und die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010, (3) Die Grundstücksfläche und die Baumassenzahl werden für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Baindt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Logistik" vom 29.11.2004 neu festgesetzt. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. D VPlmingsordrerD;ichsenBebaiumgspfanvSD!7iiiig 10 II MIO doc 2/23 Stand: 10.11.2010 Der Inhalt dieser Satzung mit den Bestandteilen nach § 1 stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeiderats vom 30.11.2010 überein. Die Satzung und ihre Bestandteile werden hiermit ausgefertigt. Baindt, den 01.12.2010 Elmar Buemann (Bürgermeister) D:\PlanungsordnerDachscrABebauungsplan\Salzung 10.11.20I0.doc 3/23 Stand: 10.11.2010 Bebauungsvorschriften Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Logistik", 1. Änderung A. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl I, S. 2585) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Neufassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I, S.466) 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzVO'90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl I 1991, S.58) 4. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809, 814) 5. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) D \PlaiuingsordrcrDachsetöeb[mehr]

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    Zuletzt geändert: 16.03.2020
    Fördergrundsätze_Ortskern_II.pdf

    1 Gemeinde Baindt, Sanierung „Ortskern II“ Fördergrundsätze für private Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Grundlage der Förderung Grundlage der Förderung bilden die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) des Lan- des Baden-Württemberg in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Voraussetzung für eine Förderung ist die Einhaltung der Durchführungs-/Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde Baindt im konkreten Einzelfall. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden 2.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen Eine Förderung wird nur gewährt, wenn eine Gesamtmaßnahme am Gebäude durchge- führt wird und mit der Erneuerung noch nicht begonnen wurde. Zur Beurteilung der För- derfähigkeit und zur Berechnung der genauen Zuschusshöhe sind vom Bauherren fol- gende Unterlagen einzureichen: • Maßnahmenbeschreibung • Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder durch jeweils drei Kostenangebote von Fachhandwerkern je Gewerk • Berechnung der Wohn-/Gewerbeflächen im Gebäude nach DIN, sofern keine reine Wohnnutzung vorliegt • Bei umfassenden bzw. komplexen Maßnahmen: Vorlage eines Modernisierungs- gutachtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt die oben angeführten ersten drei Punkte) • Bei Veränderung von Bauteilen, die von außen sichtbar sind: Plan Gebäudean- sicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Maß- nahme • Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere im Bereich der Denkmalpflege • Vor Auszahlung der Fördermittel: Nachweis über die Einhaltung der Energieein- sparverordnung (EnEV) (sofern gesetzlich vorgeschrieben) Im Falle der erhöhten Förderung für energetische Maßnahmen zusätzlich: • Nachweis einer Energieberatung einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechung durch einen zertifizierten Energieberater • Vor Auszahlung der Fördermittel Nachweis des erreichten Energiestandards (durch einen qualifizierten Energiepass) anhand der Parameter „Jahres- Primärenergiebedarf “ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“ Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungs- vertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 2 2.2 Förderhöhe 2.2.1 Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall maximal 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, maximal jedoch 20.000,00 €. 2.2.2 Der Förderbetrag hat mindestens € 5.000 zu betragen, d. h. die berücksichtigungsfähi- gen Kosten müssen mindestens € 20.000 betragen. Bei Maßnahmen mit geringem Kos- tenaufwand und daraus resultierendem Förderzuschuss von unter € 5.000 erfolgt keine Förderung. 2.2.3 Der Förderzuschuss kann im Einzelfall auf maximal 30 % erhöht werden. Voraussetzun- gen für diese ausnahmsweise Fördererhöhung sind im Einzelfall zu begründen (z. B. be- sondere städtebauliche Bedeutung des Gebäudes). Die Maximalförderung wird jeweils im Einzelfall festgelegt. 2.2.4 Wird eine energetische Modernisierung durchgeführt, die mindestens dem Neubau- Niveau nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht (Erreichen oder Unterschreiten der Parameter „Jahres-Primärenergiebedarf“ und „spezifischer Transmissionswärmeverlust“), erhöht sich der Förderzuschuss im Regelfall um 10 % auf 35 % bzw. 40 % für die berücksichtigungsfähigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen. Bei Erreichung des energeti- schen Neubau-Niveaus beträgt der Höchstförderbetrag je Grundstück und Einzelmaß- nahme 25.000€. 2.2.5 Zuschussgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten nach den StBauFR. 3. Ordnungsmaßnahmen / Abbruch von Gebäuden 3.1 Beurteilungsgrundlagen / Fördervoraussetzungen • Drei vergleichbare Abbruchangebote von verschiedenen Fachunternehmen, • Vorschlag für die Neubebauung des geräumten Grundstücks bzw. zur Freiflächen- gestaltung • Zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Neubebauung bzw. Freiflächenge- staltung • Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch und / oder Neubebauung • Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen der zuständigen Denk- malbehörde und / oder der Gemeinde Baindt Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Ordnungsmaß- nahmenvertrags zwischen Gemeinde und Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. 3 3.2 Förderhöhe 3.2.1 Bei einer anschließenden Neubebauung: im Regelfall maximal 100 % der nachgewiese- nen Abbruch- und Beseitigungskosten, jedoch maximal bis zur Höhe der Angebots- summe des günstigsten Anbieters. Die vollständige Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Fertigstellung des Neubaus. Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 €. 3.2.2 Ohne anschließende Neubebauung: im Regelfall maximal 50 %, ansonsten wie bei 4.2.1. 3.2.3 Entschädigungen für Gebäudesubstanzwertverluste erfolgen in der Regel nicht. 4. Einzelfallbescheid Im Einzelfall behält sich der Gemeinderat vor, über die Förderung und deren Höhe fol- gender Sachverhalte gesondert zu entscheiden: • Verlagerung von Betrieben • Umzug von Bewohnern • Erhöhung des maximalen Kostenerstattungsbetrags 5. Zuständigkeiten Über die Regelförderung von Einzelmaßnahmen entscheidet im Rahmen des jährlichen Haushaltsansatzes der Bürgermeister der Gemeinde Baindt. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Abweichung von den Regelförderungen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Baindt. L:\Projekte BW\B\Baindt\Ortskern II\Verfahren\Fördergrundsätze\BaindtFördergrundsätze20140924.DOC krs fuw[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.09.2020
      Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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        Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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          12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

          Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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            Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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              Änderung-Erweiterung_VB-Plan_Sondergebiet_Logistik.pdf

              Private Grünfläche (Bepflanzung siehe Grünordnungsplan) 5. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen 6. Grünflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch 4. Verkehrsflächen Landwirtschaftlicher Weg private Verkehrsflächen 8.00 6 .0 0 Baugrenze Länge und Breite des Baufelds a abweichende Bauweise Bebauungsvorschlag 3. Bauweise 2. Mass der baulichen Nutzung Baumassenzahl, als Höchstmass Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in Meter über NN, als Höchstmass Grundfläche (versiegelte Fläche) mit Flächenangabe, als Höchstmass max. Höhe bauliche Anlagen OK 471,50 m über NN SO LOGISTIK Sondergebiet Logistik ZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung Grenze des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Bestehende, entfallende Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen zum Erhalt und Pflege des Baumbestandes (siehe Maßnahmeplan zum Grünordnungsplan) Grenze des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8. Sonstige Planzeichen Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach Massgabe des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Pflanzung von standortgerechten Bäumen (gemäss Pflanzliste des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan) L1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen L1 - Leitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde Baindt (für Abwasserleitung) h= 1,80 m Private LKW- und Wechselbrücken-Ab- und Anstellplätze Private Zaunanlage mit Höhenangabe Privater Entwässerungsgraben Bestehende Flurstücksgrenzen (unverbindlich) Bestehende private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Geplante private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Überschwemmungsgebiet GR 55.000 m2 BMZ 5,0 Ü WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE R R SCHMUTZWASSERLEITUNG L1 KONFEKTIONIERUNG L a n d w ir ts ch a ft lic h e r W e g - B E S T A N D - R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN HOCHREGALLAGER max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN offener Entwässerungsgraben ZA U N A N LA G E h =1 ,8 0m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m o ff e n e r E n tw ä ss e ru n g sg ra b e n R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g b e st e h e n d e H o fu m fa h rt SO LOGISTIK a Nutzungsschablone des geänderten Geltungsbereiches GR 55.000 m2 BMZ 5,0 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r G el än de m od el lie ru ng 365/1 341/4 W a 2 160/13 367/1 160/12 Bam pfen 309364 Weg G r LN H U Bach G r LN H G r 160/8 G FG I 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r B ac h Bärenacker Lochwiese Schwarzes Loch Ü ppa. ppa.Datum Datum Datum Bürgermeister Masstab Plan-Nummer DatumProjekt-Nummer DACHSER GmbH & Co. KG Hauptniederlassung Kempten Memminger Strasse 140 87439 Kempten M 1:500 A-509-08 Planung GEMEINDE BAINDT Marsweiler Str. 4 88255 Baindt Anerkennung 002 "SONDERGEBIET LOGISTIK" BAINDT - SCHWARZES LOCH ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES H/B = 594 / 760 (0.45m²) Allplan 2009 VORHABENSBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS Wortmann/Engel Gezeichnet 2010-11-10 2010-02-24 Änderung-Erweiterung VB-Plan A-509-08-02_3[mehr]

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                Zuletzt geändert: 28.05.2020
                Benutzungsordnung_außerschulische_Nutzung_Schule_Sportgelände.pdf

                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für die außerschulische Nutzung des Schul – und Sportgeländes an der Klosterwiesenschule Baindt vom 04. Juni 2019 §1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung der Benutzungsordnung §2 Zweckbestimmung und Nutzung §3 Verwaltung und Aufsicht §4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts §5 Öffnungszeiten §6 Ausnahmen §7 Benutzungsregeln §8 Ordnungswidrigkeiten §9 Inkrafttreten Aufgrund von § 4 i.V. mit §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07. Mai 2019 folgende Benutzungsordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung der Benutzungsordnung (1) Diese Benutzungsordnung gilt für das Schul – und Sportgelände an der Kloster- wiesenschule Baindt. (2) Die Benutzungsordnung soll den Aufenthalt auf dem Schul – und Sportgelände regeln und die schutzwürdigen Belange der Schule, der Anwohner und der Gemeinde Baindt gewährleisten. § 2 Zweckbestimmung und Nutzung Das Schul – und Sportgelände dient dem Schul – und Sportbetrieb, d.h. der Abhaltung des Unterrichts / Schul – und Sportveranstaltungen und außerschulischen Veranstaltungen. Außerhalb des Schulbetriebs kann das Schul – und Sportgeländegelände von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden. § 3 Verwaltung und Aufsicht (1) Das Schul – und Sportgelände wird von der Gemeinde Baindt verwaltet. (2) Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die das Schul – und Sportgelände Außerhalb des Schul – und Sportbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten. (3) Anordnungen des Aufsichtspersonals, insbesondere der Lehrerinnen und Lehrer, des Hausmeisters sowie von sonstigen Beauftragten der Gemeinde Baindt, der Polizei und des Sicherheitsdienstes ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Diese sorgen für Ordnung und Sauberkeit im Schul – und Sportgelände. (4) Während des Schul – und Sportbetriebs ist die Aufsicht durch die Schul – bzw. Hausordnung der Schule und der Sporthalle geregelt. § 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts Einzelnen Personen und Gruppen kann der Aufenthalt auf dieser öffentlichen Fläche für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen haben. § 5 Öffnungszeiten Das Schul - und Sportgelände ist zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern Nicht eine schulische oder von der Gemeinde genehmigte Veranstaltung stattfindet. - Von Montag – Freitag von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr - An Wochenenden / Feiertagen und in den Ferien von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr § 6 Ausnahmen Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung kann die Gemeinde Baindt erteilen. § 7 Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt auf dem Schulgelände sind Störungen und Belästigungen Dritter zu vermeiden. (2) Es darf kein Alkohol konsumiert werden. (3) Der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand ist nicht zulässig. (4) Es darf nicht geraucht werden. (5) Hunde sind an der Leine zu führen. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf dem Schul – und Sportgelände verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. (6) Das Schul – und Sportgelände darf nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Ausnahmen sind Kraftfahrzeuge mit Berechtigungsausweisen bzw. von der Gemeinde Baindt beauftragte Firmen ( Handwerker, Warenlieferanten). (7) Rundfunk – und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden. (8) Es ist verboten, Feuer anzuzünden, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze zu verwenden. (9) Das Wegwerfen von Abfällen sowie das Verunreinigen des Schul – und Sportgeländes ist untersagt. Das Schul – und Sportgelände einschließlich seiner Gebäude und Ausstattung ist Pfleglich zu behandeln und ordentlich sowie aufgeräumt zu hinterlassen. (10)Es ist untersagt, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten oder zu bewerben. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 5 im Schulgelände von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr oder während des Schulbetriebs von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr – 16:30 Uhr zur außerschulischen Nutzung aufhält. 2. entgegen § 7 (1) Dritte stört oder belästigt. 3. entgegen § 7 (2) Alkohol konsumiert. 4. sich entgegen § 7 (3) in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand im Schulgelände aufhält. 5. entgegen § 7 (4) raucht. 6. entgegen § 7 (5) Hunde nicht an der Leine führt und als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass dieser seine Notdurft verrichtet oder dennoch verbotswidrig abgelagerter Hundekot nicht unverzüglich beseitigt. 7. entgegen § 7 (6) den Schulhof mit einem Kraftfahrzeug ohne Berechtigungsausweis bzw. nicht als von der Gemeinde Baindt beauftragte Firma befährt. 8. entgegen § 7 (7) Rundfunk – und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung in der Weise benutzt, dass Dritte gestört werden. 9. entgegen § 7 (8) Feuer anzündet, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt. 10. entgegen § 7 (9) Abfälle wegwirft oder das Gelände verunreinigt sowie vorsätzlich Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung der Schulanlagen dienen. Dies gilt auch für alle Gebäude. 11. entgegen § 7 (10) Waren oder Leistungen aller Art feilhaltet oder bewirbt. 12. entgegen § 3 (3) den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 GemO und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 8 (1) gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 6 zugelassen worden ist. § 9 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.[mehr]

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                  Geigensack Igelstraße 387 400 3 8 9 / 1 389 3 8 9 /2 142 1211 1212 1213 1214 1215 1221 1222 1223 4 2 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1220 1219 1218 1224 1225 452/16 1226/4 Achse 1 TS=476.62 AATP 0+ 000 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .1 2 T S 1 0+ 000 0+ 008.52 0+ 022.41 0+ 032.68 Beckensohle 466.51 Wsp 466.85 Beckensohle 466.82 Wsp 467.16 Beckensohle 467.13 Wsp 467.47 Beckensohle 467.44 Wsp 467.78 Beckensohle 467.75 Wsp 468.09 Bauwerk 1 SuperCor SC_9B Länge: 14.20 m Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie SG1/07 SG5/07 X X X X X X X X 0+ 032.68 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .4 2 T S 2 0 + 0 0 0 o. A. -4.84% 79.93m TS=473.17TS1 0 + 0 7 9 .9 3 o. A. -1.27% 106.23m -4.84% 79.93m TS=469.30TS2 0 + 1 8 6 .1 6 o. A. -1.85% 102.99m -1.27% 106.23m TS=467.95 TS3 0 + 2 8 9 .1 5 o. A. -5.04% 15.92m -1.85% 102.99m TS=466.04 TS4 0 + 3 0 5 .0 7 o. A. -1.44% 83.94m -5.04% 15.92m TS=465.24TS5 0+ 3 89 .0 1 o. A. -1.44%83.94m TS6 0 + 0 0 0 0 + 0 2 0 .0 0 0 + 0 4 0 .0 00 + 0 6 0 .0 0 0 + 0 8 0 .0 0 0 + 1 0 0 .0 0 0 + 1 2 0 .0 0 0 + 1 4 0 .0 0 0 + 1 6 0 .0 0 0 + 1 8 0 .0 0 0 + 2 0 0 .0 0 0+ 2 20 .0 0 0+ 2 40 .0 0 0 + 2 6 0 .0 0 0 + 2 8 0 .0 0 0 + 3 0 0 .0 0 0 + 3 1 6 .9 2 0 + 3 2 0 0 + 3 4 0 0+ 3 60 0+ 3 80 Hochbord absenken Querneigung abändern, damit das Wasser bei Hochwasser in den Bach Geigensack läuf X X X X X Bachsohle Winkelstützmauer Zeichenerklärung PlanungBestand Vorland Steinwand Fließbett Böschung GewässerrandlinieRückbau Kanal Ausbildung von Grumpen nach örtlicher Festlegung Geländeaufschüttung Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Lageplan Gewässer Geigensack 4-10.2-LP-A Genehmigung 1: 250 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021 NameDatumArt der ÄnderungNr. HC09.11.2021A Ausbildung von Gumpen[mehr]

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                    GEBÜHRENVERZEICHNIS GEMEINDE BAINDT Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 11.01.2022 Vorbemerkung: Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich gefordert. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 1 Allgemeine Gebührentatbestände 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.2 Ablehnung eines Antrags nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung 1.2.1 Ablehnung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung aus sachlichen Gründen abgelehnt, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.2.2 Ablehnung wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 1.3 Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung vom Antragsteller zurückgenommen, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.4 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde Baindt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde Baindt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.5 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Wahlanfechtungsverfahren usw.) 1.5.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat Je angefangene 5.000,00 € Gegenstandswet und je angefangene 10 Minuten Bearbeitungszeit eine Gebühr zw. 10,00 € und 50,00 € 1.5.2 Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen (§4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung) 1/10 bis ½ der Gebühr nach Ziffer 1.5.1, mind. 5,00 € 1.6 Auskünfte 1.6.1 Insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.6.2 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 1.7 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 10,00 € - 1.000,00 € 1.8 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes, jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 10,00 € - 1.000,00 € 1.9 Schreibgebühren 1.9.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) 1.9.1.1 Für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 3,00 € 1.9.1.2 Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 4,50 € 1.9.1.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde je angefangene 1/4 Stunde 9,50 € 1.9.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben 1.9.2.1 Bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite Für jede weitere Seite sw 1,00 € Farbe 2,00 € sw 0,50 € Farbe 2,00 € 1.9.2.2 Bei einem größeren Format Für die erste Seite Für jede weitere Seite A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € sw 40,00 € Farbe 64,00 € 1.9.2.3 Falten der Pläne (A2/A1/A0) 2,50 € 1.9.2.4 Plan gescannt und auf USB-Stick bzw. E-Mail Versand A2/A1/A0: 7,00 € A4/A3: 2,50 € 1.9.3 Erteilung der Plakatierungsgenehmigung 30,00 € 2 Baugesetzbuch 2.1 Ausstellung von Negativzeugnissen 2.1.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB (Teilungsgenehmigung nicht erforderlich oder als erteilt geltend) 10,00 € 2.1.2 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 10,00 € 3 Bauordnungsrecht 3.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs.3 Nr. 1 LBO) 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.3 Angrenzer und Nachbaranhörung in allen bauaufsichtlichen Verfahren 1. Anhörung mit Erhebung der Adresse 35,00 € jeder weitere Angrenzer 10,00 € 3.4 Planauszüge aus Planwerken z.B Bebauungspläne, Stadtpläne,Karten oder sonstige maßstäblichen Darstellungen A4: sw 1,00 € Farbe 2,00 € A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € 3.5 Recherche in Registratur (Für textliche Festsetzungen von Bebauungsplänen werden keine Gebühren erhoben, sofern diese auf der Planunterlage aufgedruckt sind. Für die Vervielfältigung von Bebauungsplanbegründungen gilt die allg. Gebührensatzung.) je angefangene 5 Minuten 4,00 € 3.6 Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, Altlastenkataster 20,00 € 3.7 Schriftliche Auskünfte aus dem Erschließungs- und Anschlussbeitragsrecht- bisherige Veranlagung pro Flurstück 40,00 € 3.8 Bescheinigung über gezahlte Abgaben (Beiträge und Gebühren) 15,00 € 4 Bestattungsrecht 4.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 19,00 € 4.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 9,50 € 5 Feiertagsrecht 5.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 20,00 € 5.2 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 5.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 40,00 € 5.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 60,00 € 6 Fischereischeine 6.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG) 6.1.1 Jahresfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.1.2 Fischereischein auf Lebenszeit (5/10 Jahre) 30,00 € + Fischereiabgabe 6.1.3 Jugendfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei) 10,00 € 7 Fundsachen 7.1 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 7.1.1 Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 2,50 € 313 Bei Sachen über 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 10,00 € 8 Gewerbeangelegenheiten 8.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 6,00 € 8.2.1 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (einfache Auskunft) 12,00 € 8.2.2 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (erweiterte Auskunft) 16,00 € 8.3 Spiele 8.3.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) 650,00 € 8.3.2 Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO weggefallen 8.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO) 650,00 € 8.4 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.5 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.6 Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 300,00 € 8.7 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes § 34 a Abs. 1 GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 100,00 € 8.8 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO) weggefallen 8.9 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) 500,00 € 8.10 Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten 30,00 € von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) 30,00 € 8.11 Erteilung einer Spielerlaubnis gem. § 60 a Abs. 2 GewO 60,00 € 8.12 Festlegung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 GewO) 250,00 € 8.13 Gewerbeanmeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 15,00 € 8.14 Gewerbeab- oder ummeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 10,00 € 8.15 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 30,00 € 9 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 9.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.2 Auskunft über Bodenrichtwerte über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.3 Sonstige schriftliche Auskünfte der Gemeinde analog 1.1 je angefangene 5 Minuten 4,00 € 10 Immissionsschutzrecht 10.1 Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchVo 34,50 € 11 Ladenschluss 11.1 Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 20 Abs. 2 a LadSchlG) 20,00 € 12 Melderecht 12.1 Auskünfte aus dem Melderegister 12.1.1 Einfache Auskunft (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, § 44 BMG) 12,00 € 12.1.2 Elektronische einfache Melderegisterauskunft im Wege über den automatisierten Abruf über das Internet (§ 49 Abs. 3 BMG i.V.m. § 5 Abs 1 Satz 4 BW AGBMG) 6,00 € 12.1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft zusätzlich zur einfachen Auskunft: Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften (§ 45 BMG) 16,00 € 12.1.4 Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) 2,00 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.1.5 Gruppenauskunft nach Nr. 13.1.4, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird. 0,70 € pro Person 12.2 Datenübermittlungen 12.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. gebührenfrei 12.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 13.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurden gebührenfrei 12.2.3 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (§ 48 BMG) 0,15 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.3 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) gebührenfrei 12.4 Auskunftssperren 12.4.1 Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 BMG) gebührenfrei 12.4.2 Verlängerung wegen Fristablaufs gebührenfrei 12.4.3 Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzl. Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte 5,00 € 12.5 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde je angefangene 5 Minuten 3,00 € 12.6 Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung gebührenfrei 12.7 Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG), gebührenfrei 12.8 Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 14 BMG) gebührenfrei 12.9 Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte gebührenfrei 12.10 Einrichtung von Übermittlungssperren gebührenfrei 13 Personenstandswesen 13.1 Andere Beurkundungen 13.1.1 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (inkl. Kopie DIN A 4schwarz) 1,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 1,00 € 13.1.2 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (ohne Kopie) 2,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 2,00 € 13.1.3 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde Baindt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 1.9) hinzu 13.1.4 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 3,00 € 13.1.5 Bestätigungen, die die Gemeinde Baindt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG, Spendenbescheinigung) gebührenfrei 13.1.6 Amtsleistungen im Kirchenaustrittverfahren je Person 28,50 € 13.2 Amtliche Beglaubigungen 13.2.1 Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Unterschrift erhobenen Gebühr zum Ansatz. je angefangene 5 Minuten 3,00 € 13.2.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite 2,00 € 13.3 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen Rahmengebühr 30,00 € bis 1.000,00 € 13.4 Erwerb von Stammbücher im Rahmen der Eheschließung (durchlaufendes Entgelt) 30,00 € 14 Naturschutzrecht 14.1 Anordnungen nach § 33 NatSchG 23,00 € 14.2 Sperren gem. § 54 NatSchG 14.2.1 Genehmigung von Sperren 23,00 € 14.2.2 Beseitigung ungenehmigter Sperren 23,00 € 15 Sammlungswesen 15.1 Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz je angefangene 5 Minuten 3,00 € 16 Straßenrechtliche Sondernutzung 16.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeindegebrauch hinaus 10,00 € - 500,00 € 17 Wasserrecht 17.1 Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen (§ 68 b Abs. 7 WG) 10,00 € - 500,00 € 17.2 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG) je angefangene halbe Stunde 23,00 € 18 Umweltinformationen 18.1 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei (Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht im Rahmen von Artikel 1 Landesumweltinformationsgesetz -LUIG-), § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen vom 7.3.2006 (GBl. S. 50)) 18.1.1 Mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) 21,00 € 18.1.2 Erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 126,00 € 21,00 € 18.1.3 Außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 336,00 € 21,00 € 19 Gaststättenrecht 19.1 Gestattungen gemäß § 12 GastG Für einen Tag Ab dem 2. Tag, für jeden weiteren Tag 20,00 € 10,00 € 19.2 Sperrzeitverkürzungen bei einzelnen Betrieben, für einzelne Tage 20,00 € 20 Ersatzhundesteuermarke 20.1 Ersatzhundesteuermarke gem. Hundesteuersatzung 5,00 € 21 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Auskünfte und Einsichtnahmen 21.1 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 21.2 Informationen über die Kosten nach § 10 Abs. 2 LIFG gebührenfrei 21.3 Informationsrecht zu amtlichen Informationen in einfachen Fällen (§10 Abs. 3 LIFG) gebührenfrei 21.4 Mehr als einfacher Aufwand ohne Vorabinformation des Antragstellers (§10 Abs. 2 LIFG) 15,00 -200,00 21.5 Umfangreicher Aufwand mit Vorabinformation des Antragsstellers 201,00 EUR bis 500,00 EUR 21.6 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise Höhe der Gebühren unter den Nummern 1.9.2.1/1.9.2.2 22. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Baindt, den 11.01.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gelten nach § 4 Abs.4 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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